Geschichte wiederholt sich
Historische Forderung der ostdeutschen Umweltbewegung des Jahres 1989 zur Offenlegung aller Umweltinformationen bleibt weiterhin brandaktuell
Am 14. Juli 2021 lehnte das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg die Beschwerde des Grünen Liga Brandenburg e. V. und des NABU Landesverband Brandenburg e. V. gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) u.a. zur vorzeitigen Durchführung von Anlagentests auf der Baustelle des Tesla Gigafactory Gelände in Grünheide ab.
Gegenstand des Verfahrens war die vom Landesamt für Umwelt am 1. Juni 2021 erteilte und für sofort vollziehbar erklärte 15. Zulassung zur vorzeitigen Durchführung von Funktionstests in drei Betriebseinheiten.
Der Eilantrag der Umweltverbände stützte sich auf die fehlende positive Prognose des Gesamtvorhabens. Ein Sachverständigengutachten hatte nach Prüfung der Antragsunterlagen im Mai diesen Jahres die im Januar 2021 von den Klägern nachgewiesenen störfallrelevanten Mängel bescheinigt. Auch ist bis zum heutigen Tag nicht geklärt, ob die Tesla Gigafactory in den Betriebsbereich der unteren oder oberen Klasse einzustufen sei.
Zur Vereinbarkeit des beantragten Vorhabens mit den Anforderungen der Störfallverordnung (12. BImSchV) und dem Abstandsgebot des § 50 BImSchG waren zwei Gutachten des Büros Müller-BBM vom 5. Mai 2021 zu dem Ergebnis gekommen, dass die Antragsunterlagen grundlegend überarbeitet werden müssten. Des Weiteren gehen die Gutachten davon aus, dass die Berechnungsgrundlagen für die Auswirkungen solcher Störfälle bei weitem unterschätzt wurden und damit ggf. auch der Schutz von Menschen in der Umgebung sowie geschützte Biotope betroffen sein könnten.
Nach Ansicht der Verbände ist der Nachweis von Maßnahmen zur Verhinderung von Auswirkungen möglicher Störfälle nicht erbracht. Auch die Einhaltung von angemessenen Sicherheitsabständen zu benachbarten Schutzobjekten ist bis dato strittig.
Weiterhin wurde zwei Tage nach Erteilung dieser 15. Zulassung ein neuer Antrag von Tesla eingereicht. Dieser beinhaltet zwei neue Betriebsbereiche: die Batterieproduktion und die Kunststofffertigung. Nach Hinweisen in den Verwaltungsakten lagen dem LfU schon am 28. Mai 2021, also 4 Tage vor Zulassung und 6 Tage vor Neubeantragung, Vorabversionen der neuen Antragsunterlagen vor. Das LfU hat trotz der mit der Neuauslage einhergehenden Erweiterung und dieser vielen unbeantworteten Fragen die Zulassung für den Testbetrieb von Anlagen und Aggregaten der Betriebseinheiten Gießerei, Lackiererei und Karosseriebau sowie den Einbau und die Nutzung von Tanks zu Spül- und Testzwecken erteilt.
Ein weiterer Kritikpunkt sind die immensen Schwärzungen der Antragsunterlagen. Die Notwendigkeit dieser Schwärzungen werden vom Antragsteller Tesla mit Verweis auf Geschäftsgeheimnisse begründet. Durch diese Schwärzungen von Angaben zu störfallrelevanten Anlagenteilen und verwendeten wassergefährdenden Stoffen schneidet man der betroffenen Öffentlichkeit und den Umweltverbänden eine vollumfängliche fundierte fachliche Prüfung der vorliegenden Unterlagen ab. Der zuständige 11. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin Brandenburg (OVG) hielt es nicht für erforderlich, die ungeschwärzten Unterlagen anzufordern.