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Entgegen dieses Tenors heißt es auf Seite 15 des OVG Beschlusses: "Es erscheint zwar nicht von vornherein ausgeschlossen, dass auch die Zulassung des vorzeitigen Beginns durch die damit im einzelnen zugelassenen Erprobungsmaßnahmen die satzungsmäßigen Belange der Antragsteller berühren könnte. Denn auch die zugelassenen Erprobungen verschiedener Anlagen und Aggregate sind unstreitig mit Emissionen verbunden. Da die Zulassung des vorzeitigen Beginns die vorgesehenen Erprobungen aber durch Vorgaben hinsichtlich Materialeinsatz und Dauer jeweils eng begrenzt und ihre Durchführung und Überwachung durch zahlreiche Nebenbestimmungen abgesichert hat, ist ohne nähere - hier fehlende - Geltendmachung einer solchen Wirkung nicht ersichtlich, dass und ggf. in welche Weise die durch diese Maßnahmen zu erwartenden Emissionen für sich genommen geeignet sein könnten, irgendwelche zu den satzungsmäßigen Zwecken der Antragstellerinnen gehörenden Natur- oder Umweltbelange nachteilig zu berühren."

 

Nach Auffassung des 11. Senats habe die Beschwerde keinen Erfolg, da der Eilantrag der Verbände unzulässig sei. Die Zulässigkeit des Rechtsmittels eines Umweltverbandes setzt nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz u. a. voraus, dass der Verband geltend macht, "durch die Entscheidung" in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich - hier des Schutzes von Natur und Umwelt - berührt zu sein.

 

Wie das Gericht ohne Kenntnis der entscheidungserheblichen Inhalte der Unterlagen zu diesem Ergebnis kam, bleibt wahrscheinlich für immer ein Geheimnis.

 

Selbst die von der beklagten Behörde zum 22. Juli 2021 angekündigte Stellungnahme zur behördlichen Kontrolle der Tesla-Baustelle aufgrund des Hinweises der Umweltverbände, dass ohne Genehmigung illegale Tanks vom Antragsteller errichtet wurden, wurde vom Gericht nicht mehr berücksichtigt. Hier bleibt sich das Gericht treu und verzichtet, wie schon bei den geschwärzten Unterlagen, auf möglichen Erkenntnisgewinn bzgl. der Zulässigkeit dieses Eilverfahrens.

 

Hintergrund zum Verfahren

 

Außerdem finden Sie hier die Pressemitteilung der Verbände vom 16.06.2021.

 

Nachgang zum OVG-Beschluss