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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Die Vereinigung führt den Namen "Grüne Liga Brandenburg e.V." (nachfolgend kurz "die Vereinigung"

genannt) und ist der Brandenburger Landesverband der Vereinigung "GRÜNE LIGA e.V.".

(2) Die Vereinigung hat ihren juristischen Sitz in Potsdam und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Potsdam eingetragen.

(3) Das Geschäftsjahr der Vereinigung ist das Kalenderjahr.

 
 
 
 
 
 

§ 2 Zweck der Vereinigung

(1) Zweck der Vereinigung ist die vorrangige Förderung des Natur- und Umweltschutzes und die weitgehende aktive, gestalterische Beteiligung an der Ökologisierung der Gesellschaft (nachstehend, zusammengenommen kurz "Ökologie" genannt; wobei Ökologie in einem umfassenden Sinne verstanden wird und auch ethische, humane, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Aspekte umfaßt), um die Lebensbedingungen von Menschen und Natur zu verbessern.

(2) Weiterhin dient die Vereinigung der organisatorischen und praktischen Unterstützung der in ihr landesweit und regional organisierten Basis-, Fach-, Projektgruppen und Einzelmitgliedern.

Die Vereinigung strebt eine Zusammenarbeit mit anderen Umwelt-, Bürgerinitiativen, Verbänden und anderen nichtstaatlichen Vereinigungen entsprechend der Satzung an.

Die Vereinigung ist unabhängig und parteiübergreifend, grenzt sich gegen Nationalismus, Rassismus und Militarismus ab und ist mit der "Dritten Welt" solidarisch verbunden.

(3) Anliegen des Vereins sind im wesentlichen:

a) aktive Betreuung von schutzwürdigen Natur- und Landschaftsflächen und -objekten sowie Mitwirkung bei Maßnahmen im Umweltschutz.

b) die Verbesserung der Arbeitsmöglichkeiten und der Verständigung und Zusammenarbeit von Vereinsmitgliedern und anderen nichtstaatlichen Akteuren in Sachen Ökologie.

c) die Entwicklung eines Ökologiebewußtseins

d) die Sensibilisierung zur ökologiegemäßen Wahrnehmung und Wertschätzung von Natur- und Umweltsituationen

e) die Förderung der individuellen und gesellschaftlichen Wissensvermittlung, insbesondere zu praktischen Ökologie-Erfahrungen, in grundsätzlichen wie in konkreten Fällen

f) die Entwicklung ökologiegerechter, zugleich natur-, umwelt- und sozialverträglicher Handlungskonzepte, Umsetzungsprogramme, Unternehmungen und Projekte

g) die Förderung basisdemokratischer Bestrebungen zur Erweiterung und Verbesserung der Bürgerbeteiligung an ökologie-erheblichen Studien, Entscheidungsprozessen, Regelungen und Umsetzungsaktivitäten, die die Öffentlichkeit bzw. natur- und kulturräumliche Gegebenheiten tangieren, insbesondere an der Entwicklung der rechtlichen und administrativen Grundlagen hierzu

h) die Umwidmung, Freihaltung, Verfügbarmachung bzw. Erstellung und Nutzung von Grundstücken und baulichen Einrichtungen für Ökologiezwecke

i) Aufbau und Pflege internationaler Verbindungen zwecks Informationsaustausch und Zusammenarbeit im Bereich der - nicht durch Ländergrenzen teilbaren - Ökologie

(4) Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch

a) Wahrnehmung der Aufgaben nach § 60 BNatSchG.

b) bevorzugtes Engagement um ökologische Belange im kommunalen Bereich und regionalen Bereich

c) Vortrags- , Schulungs- und Kulturveranstaltungen, Seminare, Tagungen, Workshops usw.,

d) Ausstellungen, Informationsständen, Exkursionen, Publikationen und Pressearbeit

e) Fachgruppenarbeit, Initiierung und Durchführung von Aktionen und Ökologieprojekten

f) Mitwirkung in Gremien und gesellschaftlichen Einrichtungen, insbesondere auch bei der Diskussion von

Gesetzentwürfen, Planungs- und Genehmigungsverfahren

g) Aufbau und Pflege partnerschaftlicher Kontakte und Kooperationen zu anderen Natur- und Umweltschutz- bzw. Ökologievereinigungen und Einzelinitiativen, auch im Ausland

h) Akzeptanz spezifischer Gestaltungsformen und Zusammenleben, insbesondere der Mitgliedsgruppen des

Vereins - im Sinne einer Gemeinsamkeit in Vielfalt

i) Schaffung geeigneter Bedingungen für die inhaltliche Arbeit der Mitglieder und anderer an der Vereinsarbeit Beteiligter sowie deren Koordinierung

 
 
 
 
 
 

§ 3 Gemeinnützigkeit der Vereinigung

(1) Die Vereinigung verfolgt ausschließlich und unmittelbare gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Die Vereinigung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Die Vereinsmitglieder haben keinen Anspruch auf Mittel der Vereinigung, es werden keine Personen durch Ausgaben, die ihrem Zweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt.

(4) Die Mittel der Vereinigung werden zeitnah, nur für satzungsgemäße Zwecke und nicht zur Unterstützung politischer Parteien verwendet.

(5) Die Vereinigung darf zweckgebundene Rücklagen bilden.

 
 
 
 
 
 

§ 4 Mitgliedschaft in der Vereinigung

(1) Mitglieder in der o.g. Vereinigung können alle natürlichen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie sonstige Personenvereinigungen werden, die sich zur Satzung bekennen, die Ziele der Vereinigung unterstützen und im Sinne des Zwecks der Vereinigung aktiv oder fördernd tätig sein wollen und schriftlich um Aufnahme bitten.

(2) Neben der aktiven Mitgliedschaft natürlicher und juristischer Personen ist auch eine Fördermitgliedschaft möglich.

(3) Auf Beschluß der Mitgliederversammlung können Ehrenmitglieder der Grünen Liga ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

(4) Die juristische und finanzielle Eigenständigkeit aller Mitglieder bleibt bewahrt.

(5) Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitgliedes

b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Landessprecherrat

c) durch Ausschluß aus der Vereinigung d) durch Auflösung der Mitgliedsgruppe

(6) Verstößt ein Mitglied wiederholt, vorsätzlich oder in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen und damit gegen die Satzung, kann der Landessprecherrat der Vereinigung über seinen Ausschluß entscheiden.

Grundlage der Entscheidung ist die Empfehlung der Schiedskommission nach Anhörung des betroffenen Mitgliedes. Die Entscheidung über den Ausschluß ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen.

Es ist eine Berufungszeit gegen diesen Landesprecherratsbeschluß von vier Wochen zu gewährleisten.

Berufung muß schriftlich beim Landessprecherrat erfolgen, über die Berufung entscheidet die Landesdelegiertenversammlung.

(7) Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und im ersten Quartal zu entrichten. Die Höhe der Beiträge wird in einer Beitragsordnung gesondert geregelt.

 
 
 
 
 
 

§ 5 Struktur und Arbeitsweise der Vereinigung

(1) Die Vereinigung arbeitet eigenständig als Brandenburger Landesverband in der Vereinigung "GRÜNE LIGA e.V." als Netzwerk der ökologischen Bewegung.

(2) Die Vereinigung arbeitet in Form regionaler-, fach- und projektbezogener Gruppen. Der Landessprecherrat kann den fachbezogenen Gruppen den Status eines Facharbeitskreises (FAK) verleihen. Näheres regelt die Geschäftsordnung (GO) der FAK.

(3) Die Projektarbeit der Gruppen der Vereinigung ist nicht an territoriale Verwaltungsgrenzen im Land Brandenburg gebunden.

 
 
 
 
 
 

§ 6 Organe der Vereinigung

Die Organe der Vereinigung sind:

- die Landesmitgliederversammlung

- der Landessprecherrat

- die Revisionskommission

- die Schiedskommission

 
 
 
 
 
 

§ 7 Die Landesmitgliederversammlung

(1) Die Landesmitgliederversammlung ist das höchste Organ der Vereinigung.

Sie entscheidet über:

- Art und Weise der Zusammenarbeit innerhalb der Vereinigung

- weitere Organe der Vereinigung: Wahl, Bestätigung bzw. Abberufung des Landessprecherrates (bei 2/3-Stimmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder), der Rechnungsprüfungskommission (bei 2/3-Stimmenmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder), der Schiedskommission (bei 2/3-Stimmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder), Satzungsänderung (bei 2/3-Stimmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder), Annahme weiterer Beschlüsse und Dokumente der Vereinigung (bei einfacher Stimmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder).

(2) Die Einladung zur Landesmitgliederversammlung erfolgt durch den Landessprecherrat mindestens 4 Wochen vorher in schriftlicher Form und mit Angabe der Tagesordnung.

(3) Die Landesmitgliederversammlung ist grundsätzlich beschlußfähig. Sie findet einmal jährlich statt. Eine außerordentliche Landesmitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn 1/10 der Mitglieder der Vereinigung gemäß §4 oder der Landessprecherrat es für erforderlich halten.

(4) Über die Landesmitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu führen. In ihr sind die Beschlüsse sowie der Ablauf der Landesmitgliederversammlung festzuhalten. Die Niederschrift ist von zwei Landesprechern und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

 
 
 
 
 
 

§ 8 Der Landessprecherrat

(1) Der Landessprecherrat setzt sich zusammen aus dem 1., dem 2. und dem 3. Vorsitzenden, sowie höchstens weiteren 4 Mitgliedern.

(2) Gemäß § 26 BGB Absatz 2 sind zur Rechtsvertretung des Vereins befugt der 1., der 2. und der 3. Vorsitzende. Es müssen jeweils zwei dieser vorgenannten zur Rechtsvertretung auftreten.

(3) Die Aufgaben des Landessprecherrates sind insbesondere:

- Gewährleistung der materiellen und inhaltlichen Arbeit der Vereinigung im Sinne der satzungsmäßigen Zwecke,

- Beschlußfassungen im Sinne der Vereinigung, die nicht Aufgaben der Landesdelegiertenversammlung sind

- Kontrolle und Weisungsrecht über das Finanzwesen des Vereins,

- Rechenschaftslegung vor der Landesdelegiertenversammlung.

(4) Der Landessprecherrat kann eine Geschäftsführung benennen.

(5) Jedes Landessprecherratsmitglied verfügt über eine Stimme. Beschlußfassungen erfolgen bei einfacher Mehrheit.

(6) Die Wahl des Landessprecherrates erfolgt durch die Landesmitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren. Der Landessprecherrat bleibt darüber hinaus bis zur Neuwahl oder Bestätigung im Amt.

(7) Die Mitgliedschaft im Landessprecherrat gilt als beendet, durch Zeitablauf, Rücktritt, Widerruf (Abwahl), Tod oder Ausschluß aus der Vereinigung.

(8 Ist der Landessprecherrat durch Ausscheiden eines Mitgliedes nicht mehr arbeitsfähig, muß ein weiteres Mitglied kooptiert werden.

(9) Mitglieder des Landessprecherrates sind verpflichtet, ihr Ausscheiden 6 Wochen vorher bekanntzugeben.

 
 
 
 
 
 

§ 9 Rechnungsprüfungskommission

(1) Die Rechnungsprüfungskommission besteht aus zwei Mitgliedern, die auf der Landesmitgliederversammlung für einen Zeitraum von zwei Jahren gewählt werden.

 
 
 
 
 
 

§ 10 Schiedskommission

(1) Die Schiedskommission besteht aus drei gewählten Mitgliedern der Vereinigung, die auf der Landesmitgliederversammlung für einen Zeitraum von zwei Jahre gewählt werden.

(2) Die Schiedskommission schlichtet Streitigkeiten innerhalb der Vereinigung mit einfacher Stimmehrheit. Die Schiedskommission nimmt Aufgaben gemäß §4 Abs. 5, Satz 2 wahr. Die Schiedskommission gibt sich eine Schiedskommissionsordnung.

(3) Gegen die Entscheidung der Schiedskommission kann beim Landessprecherrat innerhalb von 4 Wochen

Berufung eingelegt werden.

 
 
 
 
 
 

§ 11 Geschäftsführung

(1) Die Landesgeschäftsführung erledigt die laufenden Geschäfte des Vereins entsprechend den Beschlüssen der Landesmitgliederversammlung und des Landessprecherrates. Näheres regelt eine Geschäftsordnung.

Grüne Liga Brandenburg e.V..

 
 
 
 
 
 

§ 12 Aufbringen der Mittel der Vereinigung

(1) Die Finanzierung der Vereinigung erfolgt aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, Geldern der öffentlichen Hand, eigenerwirtschafteten Mitteln sowie Projektfördermitteln. Den Umgang mit den Mitteln regelt die Geschäftsordnung.

 
 
 
 
 
 

§ 13 Urheberschaft

(1) Veröffentlichungen und Verlautbarungen der Fach- und Projektbezogen arbeitenden Gruppen innerhalb der Vereinigung sind mit vollem Namen (Grüne Liga Brandenburg e.V.) und dem Titel der Fach- bzw. Projektgruppe zu unterzeichnen. Mitgliedsgruppen werden dazu angehalten, ihre Mitgliedschaft zur "GRÜNEN LIGA Brandenburg e.V." kenntlich zu machen.

 
 
 
 
 
 

§ 14 Auflösung der Vereinigung

(1) Über die Auflösung der Vereinigung beschließt die Landesdeligiertenversammlung mit 2/3-Mehrheit der Stimmen.

(2) Sofern bei einem Auflösungsbeschluß keine besonderen Liquidatoren bestellt werden, hat der Vorstand zwei Mitglieder aus seinem Kreis als gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren zu benennen.

(3) Bei Auflösung der Vereinigung bzw. Aufhebung oder Wegfall ihres bisherigen Zweckes wird das gesamte Vermögen der Vereinigung nur für gemeinnützige Zwecke im Rahmen des Umwelt- und Naturschutzes verwendet. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens der Vereinigung dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 
 
 
 
 
 

Potsdam, den 11.12.2004

Download der Satzung als PDF

Download der Beitragsordnung als PDF