§ 8 Der Landessprecherrat
(1) Der Landessprecherrat setzt sich zusammen aus dem 1., dem 2. und dem 3. Vorsitzenden, sowie höchstens weiteren 4 Mitgliedern.
(2) Gemäß § 26 BGB Absatz 2 sind zur Rechtsvertretung des Vereins befugt der 1., der 2. und der 3. Vorsitzende. Es müssen jeweils zwei dieser vorgenannten zur Rechtsvertretung auftreten.
(3) Die Aufgaben des Landessprecherrates sind insbesondere:
- Gewährleistung der materiellen und inhaltlichen Arbeit der Vereinigung im Sinne der satzungsmäßigen Zwecke,
- Beschlußfassungen im Sinne der Vereinigung, die nicht Aufgaben der Landesdelegiertenversammlung sind
- Kontrolle und Weisungsrecht über das Finanzwesen des Vereins,
- Rechenschaftslegung vor der Landesdelegiertenversammlung.
(4) Der Landessprecherrat kann eine Geschäftsführung benennen.
(5) Jedes Landessprecherratsmitglied verfügt über eine Stimme. Beschlußfassungen erfolgen bei einfacher Mehrheit.
(6) Die Wahl des Landessprecherrates erfolgt durch die Landesmitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren. Der Landessprecherrat bleibt darüber hinaus bis zur Neuwahl oder Bestätigung im Amt.
(7) Die Mitgliedschaft im Landessprecherrat gilt als beendet, durch Zeitablauf, Rücktritt, Widerruf (Abwahl), Tod oder Ausschluß aus der Vereinigung.
(8 Ist der Landessprecherrat durch Ausscheiden eines Mitgliedes nicht mehr arbeitsfähig, muß ein weiteres Mitglied kooptiert werden.
(9) Mitglieder des Landessprecherrates sind verpflichtet, ihr Ausscheiden 6 Wochen vorher bekanntzugeben.
§ 9 Rechnungsprüfungskommission
(1) Die Rechnungsprüfungskommission besteht aus zwei Mitgliedern, die auf der Landesmitgliederversammlung für einen Zeitraum von zwei Jahren gewählt werden.
§ 10 Schiedskommission
(1) Die Schiedskommission besteht aus drei gewählten Mitgliedern der Vereinigung, die auf der Landesmitgliederversammlung für einen Zeitraum von zwei Jahre gewählt werden.
(2) Die Schiedskommission schlichtet Streitigkeiten innerhalb der Vereinigung mit einfacher Stimmehrheit. Die Schiedskommission nimmt Aufgaben gemäß §4 Abs. 5, Satz 2 wahr. Die Schiedskommission gibt sich eine Schiedskommissionsordnung.
(3) Gegen die Entscheidung der Schiedskommission kann beim Landessprecherrat innerhalb von 4 Wochen
Berufung eingelegt werden.