§ 2 Zweck der Vereinigung
(1) Zweck der Vereinigung ist die vorrangige Förderung des Natur- und Umweltschutzes und die weitgehende aktive, gestalterische Beteiligung an der Ökologisierung der Gesellschaft (nachstehend, zusammengenommen kurz "Ökologie" genannt; wobei Ökologie in einem umfassenden Sinne verstanden wird und auch ethische, humane, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Aspekte umfaßt), um die Lebensbedingungen von Menschen und Natur zu verbessern.
(2) Weiterhin dient die Vereinigung der organisatorischen und praktischen Unterstützung der in ihr landesweit und regional organisierten Basis-, Fach-, Projektgruppen und Einzelmitgliedern.
Die Vereinigung strebt eine Zusammenarbeit mit anderen Umwelt-, Bürgerinitiativen, Verbänden und anderen nichtstaatlichen Vereinigungen entsprechend der Satzung an.
Die Vereinigung ist unabhängig und parteiübergreifend, grenzt sich gegen Nationalismus, Rassismus und Militarismus ab und ist mit der "Dritten Welt" solidarisch verbunden.
(3) Anliegen des Vereins sind im wesentlichen:
a) aktive Betreuung von schutzwürdigen Natur- und Landschaftsflächen und -objekten sowie Mitwirkung bei Maßnahmen im Umweltschutz.
b) die Verbesserung der Arbeitsmöglichkeiten und der Verständigung und Zusammenarbeit von Vereinsmitgliedern und anderen nichtstaatlichen Akteuren in Sachen Ökologie.
c) die Entwicklung eines Ökologiebewußtseins
d) die Sensibilisierung zur ökologiegemäßen Wahrnehmung und Wertschätzung von Natur- und Umweltsituationen
e) die Förderung der individuellen und gesellschaftlichen Wissensvermittlung, insbesondere zu praktischen Ökologie-Erfahrungen, in grundsätzlichen wie in konkreten Fällen
f) die Entwicklung ökologiegerechter, zugleich natur-, umwelt- und sozialverträglicher Handlungskonzepte, Umsetzungsprogramme, Unternehmungen und Projekte
g) die Förderung basisdemokratischer Bestrebungen zur Erweiterung und Verbesserung der Bürgerbeteiligung an ökologie-erheblichen Studien, Entscheidungsprozessen, Regelungen und Umsetzungsaktivitäten, die die Öffentlichkeit bzw. natur- und kulturräumliche Gegebenheiten tangieren, insbesondere an der Entwicklung der rechtlichen und administrativen Grundlagen hierzu
h) die Umwidmung, Freihaltung, Verfügbarmachung bzw. Erstellung und Nutzung von Grundstücken und baulichen Einrichtungen für Ökologiezwecke
i) Aufbau und Pflege internationaler Verbindungen zwecks Informationsaustausch und Zusammenarbeit im Bereich der - nicht durch Ländergrenzen teilbaren - Ökologie
(4) Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a) Wahrnehmung der Aufgaben nach § 60 BNatSchG.
b) bevorzugtes Engagement um ökologische Belange im kommunalen Bereich und regionalen Bereich
c) Vortrags- , Schulungs- und Kulturveranstaltungen, Seminare, Tagungen, Workshops usw.,
d) Ausstellungen, Informationsständen, Exkursionen, Publikationen und Pressearbeit
e) Fachgruppenarbeit, Initiierung und Durchführung von Aktionen und Ökologieprojekten
f) Mitwirkung in Gremien und gesellschaftlichen Einrichtungen, insbesondere auch bei der Diskussion von
Gesetzentwürfen, Planungs- und Genehmigungsverfahren
g) Aufbau und Pflege partnerschaftlicher Kontakte und Kooperationen zu anderen Natur- und Umweltschutz- bzw. Ökologievereinigungen und Einzelinitiativen, auch im Ausland
h) Akzeptanz spezifischer Gestaltungsformen und Zusammenleben, insbesondere der Mitgliedsgruppen des
Vereins - im Sinne einer Gemeinsamkeit in Vielfalt
i) Schaffung geeigneter Bedingungen für die inhaltliche Arbeit der Mitglieder und anderer an der Vereinsarbeit Beteiligter sowie deren Koordinierung