Gemeinsame Pressemitteilung der GRÜNEN LIGA und Deutschen Umwelthilfe (DUH)
Etappensieg für den Naturschutz: Genehmigung des Tagebaus Jänschwalde voraussichtlich rechtswidrig
Verwaltungsgericht Cottbus gibt Umweltverbänden Deutsche Umwelthilfe und GRÜNE LIGA in Eilentscheidung recht – Hauptbetriebsplan des Tagebau Jänschwalde voraussichtlich rechtswidrig – Geschützte Moorgebiete bis zur Wirksamkeit der Entscheidung im September weiter von Austrocknung durch Tagebau gefährdet.
Berlin/Cottbus, 29.06.2019: Der Hauptbetriebsplan für den Braunkohletagebau Jänschwalde ist voraussichtlich rechtswidrig. Dies hat das Verwaltungsgerichts Cottbus gestern in einer Eilentscheidung bekannt gegeben. Damit hat sich das Klagebündnis aus Deutscher Umwelthilfe (DUH) und GRÜNE LIGA durchgesetzt. Die Umweltverbände sehen Schutzgebiete durch den Tagebau als bedroht. Laut Gericht wurde bisher nicht hinreichend geprüft, ob es durch die für den Tagebau notwendigen Entwässerungsmaßnahmen zu erheblichen Beeinträchtigungen der im Umfeld gelegenen Moorgebiete kommt, die einen europäischen Schutzstatus besitzen.
Dazu Sascha Müller-Kraenner, Bundesgeschäftsführer der DUH: "Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Cottbus ist ein Etappensieg für uns und die betroffenen Schutzgebiete. Das Gericht erteilt eine klare Abfuhr an die Versuche des verantwortlichen Betreibers LEAG, die Umweltfolgen des Tagebaues kleinzurechnen und zu ignorieren."
Im Februar 2019 hatte die Deutsche Umwelthilfe in Zusammenarbeit mit der GRÜNEN LIGA beim Verwaltungsgericht Cottbus Rechtsmittel gegen die Genehmigung des Hauptbetriebsplans zur Weiterführung des Braunkohlentagebaues Jänschwalde eingereicht. Aus Sicht der Umweltverbände besteht die Gefahr, dass der Weiterbetrieb des Tagebaues mehrere geschützte Moorgebiete durch Entwässerung zerstört.
Obwohl das Verwaltungsgericht im Ergebnis seiner Prüfung im Eilverfahren die Argumentation der Umweltverbände bestätigt, hat es unverständlicherweise die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs nicht ab sofort hergestellt. Dies ist ansonsten ständige Praxis aller Verwaltungsgerichte in Deutschland. Stattdessen wurde die aufschiebende Wirkung erst ab dem 1. September 2019 angeordnet. Dies erfolgte ausdrücklich, um der LEAG und dem Bergamt in den verbleibenden zwei Monaten die Gelegenheit zu geben, die bislang fehlenden Prüfungen der Umweltverträglichkeit nachzuholen. Unter Einbeziehung dieser Ergebnisse soll dann über den Widerspruch von DUH und GRÜNER LIGA gegen den Zulassungsbescheid entschieden werden. Weil die Schutzgebiete dadurch weiterhin gefährdet sind, prüft das Klagebündnis, zeitnah eine Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht einzureichen.
René Schuster, Braunkohle-Experte von der GRÜNEN LIGA, kommentiert: "Wir gehen davon aus, dass die Verträglichkeit des Tagebaues auch bis September nicht nachgewiesen werden kann. Deshalb ist es wichtig, dass jetzt keine weiteren Tatsachen durch neue Entwässerungsbrunnen geschaffen werden."
Dirk Teßmer, Rechtsanwalt der Kanzlei Philipp-Gerlach & Teßmer ergänzt: "Eine solche Vorgehensweise habe ich in meiner 20-jährigen Erfahrung als Anwalt in umwelt- und planungsrechtlichen Verfahren noch nie erlebt. Wenn ein Gericht im Rahmen seiner Überprüfung der Sach- und Rechtslage zu dem Ergebnis kommt, dass ein Bescheid voraussichtlich für rechtswidrig zu erkennen sein wird, dann folgt daraus zwingend, dass dieser Bescheid nicht weiter vollzogen werden darf."