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§ 3 Gemeinnützigkeit der Vereinigung

(1) Die Vereinigung verfolgt ausschließlich und unmittelbare gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Die Vereinigung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Die Vereinsmitglieder haben keinen Anspruch auf Mittel der Vereinigung, es werden keine Personen durch Ausgaben, die ihrem Zweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt.

(4) Die Mittel der Vereinigung werden zeitnah, nur für satzungsgemäße Zwecke und nicht zur Unterstützung politischer Parteien verwendet.

(5) Die Vereinigung darf zweckgebundene Rücklagen bilden.

 
 
 
 
 
 

§ 4 Mitgliedschaft in der Vereinigung

(1) Mitglieder in der o.g. Vereinigung können alle natürlichen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie sonstige Personenvereinigungen werden, die sich zur Satzung bekennen, die Ziele der Vereinigung unterstützen und im Sinne des Zwecks der Vereinigung aktiv oder fördernd tätig sein wollen und schriftlich um Aufnahme bitten.

(2) Neben der aktiven Mitgliedschaft natürlicher und juristischer Personen ist auch eine Fördermitgliedschaft möglich.

(3) Auf Beschluß der Mitgliederversammlung können Ehrenmitglieder der Grünen Liga ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

(4) Die juristische und finanzielle Eigenständigkeit aller Mitglieder bleibt bewahrt.

(5) Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitgliedes

b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Landessprecherrat

c) durch Ausschluß aus der Vereinigung d) durch Auflösung der Mitgliedsgruppe

(6) Verstößt ein Mitglied wiederholt, vorsätzlich oder in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen und damit gegen die Satzung, kann der Landessprecherrat der Vereinigung über seinen Ausschluß entscheiden.

Grundlage der Entscheidung ist die Empfehlung der Schiedskommission nach Anhörung des betroffenen Mitgliedes. Die Entscheidung über den Ausschluß ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen.

Es ist eine Berufungszeit gegen diesen Landesprecherratsbeschluß von vier Wochen zu gewährleisten.

Berufung muß schriftlich beim Landessprecherrat erfolgen, über die Berufung entscheidet die Landesdelegiertenversammlung.

(7) Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und im ersten Quartal zu entrichten. Die Höhe der Beiträge wird in einer Beitragsordnung gesondert geregelt.